Millionenverluste
AUVA-Deals offenbar doch rechtswidrig
23.05.2009
Einem Prüfbericht des Gesundheitsministeriums zufolge waren die Investments des Versicherers zu risikobehaftet.
Das Gesundheitsministerium bestätigt offenbar die Gesetzeswidrigkeit von Hochrisiko-Veranlagungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zwischen 2004 und 2008 in der Höhe von 92 Millionen Euro. Laut Nachrichtenmagazin "profil" gibt es einen mit 15. April datierten Prüfbericht der Abteilung "Prüfung und Rechnungslegung der Kranken- und Unfallversicherungsträger" des Gesundheitsministeriums. In diesem Papier findet sich Kritik an den AUVA-Veranlagungen als "ein beträchtliches spekulatives Element, sodass sie nach Auffassung der Prüforgane nicht den Veranlagungsvorschriften des ASVG entsprechen".
Weiters wird der AUVA "empfohlen, in Hinkunft zu einer konservativeren, soliden und den Bestimmungen des ASVG entsprechenden Veranlagungsform zurückzukehren".
Kein Verhältnis zum Risiko
Harte Kritik üben die Prüfer des
Gesundheitsministeriums an den Erträgen der hochspekulativen Veranlagungen,
die selbst in den Jahren vor der Finanzkrise lediglich gleich niedrige
Renditen wie konservative Bankanleihen oder Bundesschatzscheine erzielten.
Laut Prüfbericht stand "der Ertrag dieser hoch komplexen und
schwer durchschaubaren Wertpapierkonstruktionen wirtschaftlich in keinem
Verhältnis zu dem eingegangenen Risiko".
Weitere Millionen-Verluste absehbar
Angeblich drohen der AUVA
nun langfristig weitere Verluste in Millionenhöhe. Der Versicherer musste im
Jänner 2009 eine 66-Millionen-Euro-Anleihe der Landesbank Baden-Württemberg
mit 25-jähriger Laufzeit zeichnen, um den Totalverlust zweier anderer
Investments in Höhe von 32 Millionen Euro zu verhindern. Als Folge ist "in
der Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Verlusten in Form eines
geringeren Zinsertrags bzw. mit einem gesunkenen Kurswert zu rechnen".
AUVA dementiert
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
wiederholt, dass sämtliche Veranlagungen der AUVA gesetzeskonform sind, man
kann somit die Teilergebnisse des Prüfberichts des Gesundheitsministeriums
nicht nachvollziehen. Gemäß den Gesetzesmaterialien zur letzten Novellierung
des ASVG sind auch Veranlagungen in Derivate (= strukturierte Anleihen)
erlaubt.