Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist Geschichte. Der Verfassungsgerichtshof hat die Steuer gekippt. Hier die Neuregelung im Detail.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist Geschichte. Der Verfassungsgerichtshof hat die Steuer wegen der groben Ungleichbehandlung von Immobilien und Geldvermögen gekippt. Weil die ÖVP eine Reparatur ablehnte, läuft sie mit Monatsende aus: Wer ab 1. August eine Erbschaft macht oder eine größere Schenkung erhält, muss das den Finanzbehörden zwar melden, versteuern muss er das neu erworbene Vermögen aber nicht. Lediglich für Grundstücke wird weiterhin Grunderwerbssteuer fällig. Dem Staat entgehen damit rund 100 Mio. Euro an jährlichen Einnahmen. Hier ein Überblick über die neue Rechtslage.
AB WANN ENTFÄLLT DIE ERBSCHAFTSSTEUER?
Stichtag ist der 1.
August 2008. Ist der Erblasser früher gestorben oder wurde das Geschenk vor
dem Stichtag übergeben, wird weiterhin Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer
fällig. Für alle späteren Fälle gilt: Erbschaften und Schenkungen sind
steuerfrei möglich, müssen aber unter bestimmten Umständen den
Finanzbehörden gemeldet werden. Damit soll verhindert werden, dass mittels
steuerfreier Schenkungen in anderen Bereichen Steuern gespart werden (also
wenn z.B. jemand einem Handwerker das Honorar "schenkt" und keine
Umsatzsteuer zahlt).
WIE FUNKTIONIERT DIE MELDEPFLICHT?
Zu melden sind Schenkungen
von Familienmitgliedern ab 50.000 Euro, von allen anderen Personen, wenn der
Wert binnen fünf Jahren 15.000 Euro übersteigt. Gutachten sind nicht nötig,
es reicht der gemeine Schätzwert. Abgewickelt werden die Meldungen via
Internet über ein elektronisches Formular auf "FinanzOnline". Nicht gemeldet
werden muss, was auch nicht der Schenkungssteuer unterlag (z.B. Erlöse aus
Gewinnspielen) sowie Grundstücke (siehe unten).
WELCHE STRAFEN DROHEN BEI UNTERLASSENER MELDUNG?
Wer eine
Schenkung nicht binnen drei Monaten beim Finanzamt meldet, muss mit einer
Geldstrafe von bis zu zehn Prozent des geschenkten Vermögens rechnen. Zur
Meldung verpflichtet sind nicht nur der Beschenkte, sondern auch der
Schenker und eventuell beteiligte Anwälte und Notare (freilich reicht es,
wenn sich einer von ihnen ans Finanzamt wendet). Wurde auf die Meldung
vergessen, ist noch ein Jahr lang eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich.
WAS GILT BEI GRUNDSTÜCKEN?
Wer Grundstücke erbt oder
geschenkt bekommt, der muss dafür künftig zwar keine Erbschafts- wohl aber
Grunderwerbssteuer bezahlen. Als Bemessungsgrundlage dient allerdings nicht
der tatsächliche Verkehrswert der Immobilie, sondern ihr "Einheitswert"
(eine vor Jahrzehnten pauschal festgelegte Größe). Dabei gilt: Wer ein
Grundstück von Eltern, Kindern oder vom Ehepartner erhält, bezahlt zwei
Prozent vom dreifachen Einheitswert, bei allen anderen Personen 3,5 Prozent.
WAS GILT FÜR STIFTUNGEN?
Weil der Vermögensübertrag an eine
Privatstiftung rein rechtlich eine Schenkung ist, bringt die Abschaffung der
Schenkungssteuer auch hier Erleichterungen. Wer ab 1. August Vermögen in
eine Stiftung einbringt, muss nur noch 2,5 Prozent "Eingangssteuersatz"
bezahlen (bisher fünf Prozent); wer dieses Substanzvermögen später wieder
aus der Stiftung herausnimmt, kann das steuerfrei tun. Nur wenn ein Teil des
innerhalb der Stiftung erzielten Gewinnes an die Begünstigten ausgezahlt
wird, fallen weiterhin 25 Prozent Steuer an.
WAS KOSTET DIE ABSCHAFFUNG?
Für den Staat bedeutet der Entfall
der Erbschafts- und Schenkungssteuer einen nicht unbeträchtlichen
Steuerausfall. In den vergangenen Jahren brachte sie zwischen 110 und 150
Mio. Euro. Weil die Grunderwerbssteuer auf vererbte Immobilien bleibt, setzt
Finanzminister Wilhelm Molterer (V) den Einnahmenausfall aber etwas
niedriger an und rechnet mit rund 100 Mio. Euro jährlich. Österreich ist
schon jetzt eines der OECD-Länder mit der geringsten Vermögensbesteuerung:
Nur 1,4 Prozent der Steuereinnahmen entfielen 2006 auf Vermögenssteuern. Zum
Vergleich: In den 15 alten EU-Staaten waren es durchschnittlich 5,5 Prozent,
in den USA elf Prozent der Steuereinnahmen.