Anwalt: "Routineakt"

Gericht plombiert Meinls Landgut

20.04.2009

Die Liegenschaft "Landgut Lehenshofen" von Julius Meinl V. wurde "plombiert". Meinls Anwalt sieht darin einen "Routineakt". Die Liegenschaft soll damit für etwaige Schadenersatzansprüche gesichert werden.

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Richter Hubert Pechlanereiner bleibe die Plombe "aufrecht, wenn die Überweisung des Antrags binnen einer Woche an das zuständige Gericht erfolgt", schreibt das WirtschaftsBlatt. Anwalt Salburg, der den Anleger im Namen des Prozessfinanzierers AdvoFin vertritt, habe noch am Freitag einen Überweisungsantrag des Falles von Hartberg an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gestellt.

"Durch die Plombierung im Grundbuch ist der Rang für uns aufrecht", zitiert das Blatt Salburg. Sollte das Grazer Gericht dem Antrag auf Sicherstellung stattgeben, werden die Ansprüche des klagenden MEL-Anlegers vor allen anderen vorgereiht. "Wenn er sein Gut verkauft, ist Meinl im Rang nach uns", so Salburg.

Dass der Sicherstellungsantrag beim Bezirksgericht Hartberg eingebracht worden ist, hat eine gewisse Pikanterie, denn dem Vernehmen nach soll die Gemeinde Hartberg unter anderem mit MEL-Papieren Verluste erlitten haben, so die Zeitung.

Dem Multimillionär Meinl wird von der Staatsanwaltschaft wie berichtet Untreue, Provisionsschinderei und Betrug vorgeworfen. Meinl musste Anfang April zwei Tage in Untersuchungshaft verbringen und wurde nach Hinterlegung einer Rekordkaution von 100 Mio. Euro wieder auf freien Fuß gesetzt. Für ihn gilt die Unschuldsvermutung.

Wie die Zeitung weiter berichtet, hat sich das Bezirksgericht Hartberg aus formalen Gründen für den Fall nicht zuständig erklärt, weil der Antrag des geschädigten und von Salburg vertretenen MEL-Anlegers mit einem mutmaßlichen Schaden die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts - Grenze: 10.000 Euro - übersteigt.

Anwalt: "nur Routineakt"
Die Erregung um die Plombierung ist für Julius Meinl und seine Anwälte unverständlich. "Dabei handelt es sich um einen Routinakt, den das Gericht zwingend setzen muss, wenn ein sich auf das Grundbuch beziehender Antrag einlangt", so Georg Schima von der Kanzlei Kunz Schima Wallentin. "Dass damit auch die Möglichkeit besteht, durch mutwillige und haltlose Anträge einen Liegenschaftseigentümer zu ärgern oder gar zu schädigen, ist ein gewisses Defizit des geltenden Rechts, dem gegebenenfalls durch Schadenersatzklage wegen mutwilliger Prozeßführung begegnet werden kann", so Schima.

Der Antrag auf Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes ist nach Ansicht von Julius Meinl und seiner Anwälte rechtlich haltlos und daher abzuweisen. Es bestehen keinerlei Anlegeransprüche gegen Julius Meinl und solche wurden - wie auch der andere Antrag der AdvoFin betreffend die Kaution zeigt - nicht im entferntesten bescheinigt.

Wenn Anlegern Schadenersatzansprüche zustehen sollten, dann im Einzelfall, sofern sie von ihren Beratern - bei denen es sich meist um konzessionierte Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt - über die Risken einer Veranlagung in MEL-Papiere nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Solche - in jedem Einzelfall zu prüfende - Ansprüche haben sich aber gegen die Berater und nicht gegen die Meinl Bank, schon gar nicht gegen Julius Meinl, zu richten. Dass AdvoFin den Streit lieber über die Medien als vor Gericht führt, ist bezeichnend und spricht nicht gerade für die Qualität der Argumente. Dazu paßt auch, dass bereits der zweite Antrag beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde.

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