Extra für Red Bull-Cola wurde die Suchtgiftverordnung geändert. Als Vorbild dienen hierbei Hanf und Mohn.
Nach dem Fund von Kokainspuren in Red-Bull-Cola in Deutschland und Österreich ist nun hierzulande die rechtliche Lücke an der Schnittstelle zwischen Lebensmittelrecht und Suchtmittelgesetz geschlossen worden. Wie es aus dem Gesundheitsministerium hieß, wurde nach dem "Vorbild" von Hanf und Mohn eine Änderung der Suchtgiftverordnung beschlossen, die am Dienstag in Kraft trat.
Als Aromastoff für Lebensmittel verwendete Extrakte aus decocainierten Kokablättern bzw. die mit solchen Extrakten geschmacklich unterstützten Produkte gelten nun rechtlich nicht mehr als Suchtmittel. Als decocainiert gilt ein Extrakt, "dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder andere Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt", heißt es im Dokument.
Kokainspuren gefunden
Im Mai waren in Deutschland 0,4 Mikrogramm
Kokain pro Liter Red-Bull-Cola gefunden worden. Darauffolgende
Untersuchungen hierzulande von der österreichischen Agentur für Gesundheit
und Ernährungssicherheit (AGES) fielen ebenso teilweise positiv aus. Die
Werte schwankten rund um die Nachweisgrenze; sie waren somit keinesfalls
gesundheits- oder suchtgefährdend.
Allerdings tat sich damit ein rechtliches Problem auf: Kokain ist in Österreich nach dem Suchtmittelgesetz verboten, decocainierte Kokablätter dürfen nach dem Lebensmittelrecht aber als Aromastoff bei Lebensmitteln eingesetzt werden. Bis dahin galten zugelassene Verfahren zur Kokain-Entziehung als "sicher": Durch die immer feiner werdenden Analysemethoden lässt sich aber immer mehr messen, während man in der Lebensmitteltechnologie noch nicht soweit ist, um tatsächlich alles herausfiltern zu können.