Pensionskassengesetz
Mehr Wahlmöglichkeit bei Veranlagungen
28.07.2009
Das "Lebensphasenmodell" unterteilt in Alters- und Risikoklassen.
Im Ministerrat wurde am Dienstag ein so genannter Vorhabensbericht für eine Novelle zum Pensionskassengesetz behandelt. Plan ist, einen Entwurf im Herbst zur Begutachtung zu schicken. In Kraft treten soll die Neuerung zu Jahreswechsel. Kernpunkt ist ein so genanntes "Lebensphasenmodell", das bei der Veranlagung eine Art Sicherheitsnetz ermöglicht.
Säulensystem
Innerhalb der "zweiten Säule", der
betrieblichen Altersvorsorge, soll künftig ein Wechsel von einer
Pensionskasse in die betriebliche Kollektivversicherung - und umgekehrt -
erleichtert werden. Einer der Eckpunkte ist auch eine garantierte
Anfangspension.
Wahlmöglichkeit
Das "Lebensphasenmodell" zielt auf
individuelle Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Veranlagungen ab. Es
sei sicherlich sinnvoll, in der Pensionsphase eine Wahlmöglichkeit für eine
konservativere Veranlagung zu haben, so Finanzstaatssekretär Reinhold
Lopatka (V). Die Pensionskassen sollen daher künftig eine
"Sicherheits-Veranlagungs- und Risikogemeinschaft" (Sicherheit-VRG) führen.
Diese wird mit einer Mindestgarantie ausgestattet. Hat man in einem Zeitraum
vor Pensionsbeginn in eine solche VRG gewechselt, wird eine Antrittspension
durch die Pensionskasse garantiert.
Personen, die bereits jetzt eine Zusatzrente von der Pensionskasse erhalten, sollen einmalig im Jahr 2010 in eine solche Sicherheits-VRG übertreten können. Laut Sozialminister Rudolf Hundstorfer(S) wird für Leistungsberechtigte, die von Kürzungen massiv betroffen sind, eine Austrittsmöglichkeit mit adäquaten steuerlichen Rahmenbedingungen geprüft.
Niedriger Rechnungszinssatz
Für neu eintretende Personen in
bestehende Pensionskassenverträge wird künftig ein niedrigerer
Rechnungszinssatz zur Anwendung kommen. Die Dotierung von
Schwankungsrückstellungen zur Abfederung von Pensionskürzungen soll künftig
durch Verordnung der FMA festgelegt werden. Die Unverfallsbarkeitsfrist bei
Pensionskassenzusagen soll von fünf auf drei Jahre herabgesetzt werden.
Deutlich ausgeweitet werden sollen auch die Informationen an die
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.