Die Anwälte des Bankiers Julius Meinl V., Herbert Eichenseder und Christian Hausmaninger, haben am Montag erneut alle Vorwürfe gegen ihren Mandaten zurückgewiesen.
Es gebe offenbar eine "mediale Vorverurteilung" unter Bezug auf Gerichtsunterlagen, sagte Eichenseder, der Tatverdacht gegen Meinl habe sich aber nicht verdichtet. Der Anwalt zitierte aus einer Zeugenaussage von Ex-MEL-Sprecher Francis Lustig, wonach Julius Meinl seine Funktionen immer genau von den Gesellschaften MERE (MEL Management Gesellschaft) und MEL (Meinl European Land) getrennt gehalten habe.
Meldetermin
Den Vorbericht des Sachverständigen in der Causa
Meinl hätten die Anwälte noch nicht erhalten, sagte Eichenseder. Der
Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen sei von Gericht abgelehnt
worden. Der nächste Termin von Julius Meinl bei Gericht sei der nächste
Meldetermin im Mai. Der Banker war gegen Auflagen aus der U-Haft entlassen
worden, er muss sich regelmäßig beim Gericht melden.
Kritik an Medien
Meinls zweiter Anwalt, Hausmaninger, wies erneut
die in Medien zitierte mutmaßliche Schadenssumme von über 6 Mrd. Euro, die
Julius Meinl angeblich angelastet werde, entschieden zurück. Diese Zahl sei
durch Doppelzählung und nicht-fundierte Vorwürfe entstanden.
Mel-Organe verwantwortlich
Außerdem betonte der Anwalt, dass der
Bankier Meinl nicht die Entscheidungen bei der MEL getroffen habe. "Es gab
ein eigenständiges MEL-Leben", sagte Hausmaninger, bei rund 50
MEL-Board-Sitzungen sei Julius Meinl nur einmal physisch anwesend gewesen.
Die Entscheidungen hätten die zuständigen MEL-Organe getroffen, so der
Anwalt und nannte unter anderen Heinrich Schwägler und Karel Römer.
MEL-Werbung verteidigt
Hausmaninger verteidigte auch die
umstrittene MEL-Werbung mit dem Prädikat "mündelsicher": Derartige Werbung
sei damals branchenüblich gewesen, praktisch alle österreichischen
Immo-Gesellschaften hätten so geworben, auch die Immofinanz und die Bank
Austria Realinvest, sagte Hausmaninger.
Gegen Julius Meinl wird von der Staatsanwaltschaft unter anderem wegen Verdachts auf schweren gewerbsmäßigen Betrug ermittelt, es gilt die Unschuldsvermutung.