Schadensersatz
Neuerlich Urteil gegen MEL-Vermittler
21.08.2009
Für die Konsumentenschützer geht das Urteil jedoch zu wenig weit.
Der Verein für Konsumentenschutz (VKI) konnte neuerlich einen Erfolg gegen Vermittler von MEL-Zertifikaten erzielen. Das Handelsgericht Wien habe die Firma Fundpromotor für grob sorgfaltswidrige Vermittlung von MEL-Papieren zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, teilte der VKI mit. Da das Gericht ein Mitverschulden der Klägerin sieht, hat es Schadenersatz aber nur im Verhältnis von 2 : 1 zugesprochen. Diese Wertung erscheint dem VKI als zu hart, er wird daher gegen das Urteil in Berufung gehen.
Verfahren
Bereits im Juli konnte der VKI gegen einen Vermittler
von MEL-Zertifikaten einen Teilerfolg erreichen. Diese ersten Urteile in
Verfahren gegen Anlageberater rund um MEL und Immofinanz stärkten die
Rechtsansicht des VKI, dass die Vermittler dafür einstehen müssen, wenn
Aktien als "mündelsicheres Investment" an konservative Sparer verkauft
wurden, so Leiter der VKI-Rechtsabteilung, Peter Kolba, der dazu auf die
laufende Sammelklage gegen den Finanzdienstleister AWD verweist.
Zertifikate
Details zum jetzigen Fall: Die Klägerin, eine
pensionierte Volksschullehrerin, kaufte über die Vermittlung einer
Vertreterin von Fundpromotor bei der Meinl Bank um rund 40.000 Euro
MEL-Zertifikate. Die Beraterin pries das Produkt als "mündelsichere Anlage"
und sprach von einer "Investition in Immobilien". Laut Gericht war die
Beraterin unter anderem selbst nicht im Klaren, welcher Natur die
vermittelten Wertpapiere waren. Die Klägerin wollte ein sicheres
Anlageprodukt erwerben. Mit diesem Ziel sei der Erwerb von Aktien oder
Zertifikaten nicht vereinbar. Das Gericht geht daher von einer grob
sorgfaltswidrigen gravierenden Fehlberatung aus.
Da die Klägerin ohne es zu lesen ein Formular unterzeichnet hat, worin unter anderem bestätigt wird, dass man über Risiken aufgeklärt worden sei, geht das Gericht von einem Mitverschulden der Klägerin aus und hat deshalb den Schadenersatz nur im Verhältnis 2 : 1 zugesprochen.
Berufung
Der VKI hält diese Wertung für zu hart: "Es ist mehr als
nachvollziehbar, dass unerfahrene Kunden nach umfänglicher mündlicher
Beratung ein Formular mit Kleingedrucktem nicht darauf hin durchlesen, ob
dort das Gegenteil dessen steht, was man gerade eben vorgebetet bekommen
hat", so Kolba. Der VKI wird daher gegen das Urteil berufen.