Insolvenzreform

Sanierungsverfahren ist neue Chance

18.08.2009

Mit der Reform des Unternehmensinsolvenzrechts sollen Firmen "gerettet statt ruiniert" werden.

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Das österreichische Unternehmensinsolvenzrecht soll reformiert werden, um statt einer Zerschlagung stärker die Sanierung zu fördern. Künftig sollen ins Trudeln geratene Unternehmen bei Vorlage eines Sanierungs- und eines Finanzplans nach einer Prüfung durch Gericht und Verwalter ein Sanierungsverfahren in Eigenregie durchführen können. Die notwendige Zustimmung des Gläubigerausschusses soll für den Schuldner erleichtert werden: Nur mehr 50 Prozent Kapitalquote und 50 Prozent Kopfquote sind notwendig.

"Sanieren statt ruinieren"
Noch im August geht der Gesetzesentwurf des Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) in Begutachtung, in Kraft treten soll die Reform mit 1. Jänner 2010. Für ÖVP-Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner steht besonders die Hilfe für junge Unternehmen mit wenig Erfahrung bei der Krisenbewältigung im Vordergrund. Die Wirtschaftskrise habe auch die Produktionsbetriebe schwer getroffen. Für 2009 rechnet der Minister mit einer Zunahme der Unternehmensinsolvenzen um 15 Prozent. "Sanieren statt ruinieren" stehe daher im Mittelpunkt der Reform, das sei letztlich auch im Gläubigerinteresse.

Privatinsolvenzrecht soll folgen
Die geplante Vereinfachung und Vereinheitlichung der Rechtslage betont ÖVP-Justizministerin Claudia Bandion-Ortner: Anstelle der Unterteilung in Konkurs- und Ausgleichsverfahren werde ein Insolvenzverfahren geschaffen, das bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans als "Sanierungsverfahren", sonst als "Konkursverfahren" geführt wird. Auch das Privatinsolvenzrecht solle reformiert werden, kündigte die Justizministerin an, einen Zeitpunkt dafür könne sie noch nicht nennen.

Kapitalquote bei 50%
Das Unternehmensinsolvenzrecht soll dem US-amerikanischen Chapter-11-Verfahren angenähert werden, dadurch sollen Anreize geschaffen werden, das Sanierungsverfahren früher einzuleiten. Zur Annahme eines Sanierungsplans soll künftig ausreichen, dass die zustimmenden Konkursgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen auf sich vereinen, die Kapitalquote sinkt somit von derzeit 75 auf 50 Prozent. Großgläubiger mit 25 Prozent aller Forderungen können dann eine Sanierung nicht mehr verhindern. Das Erfordernis der Kopfmehrheit bleibt aufrecht.

Mindestquote von 20%
Auch das Stigma einer Insolvenz soll vermieden werden: Sobald der Sanierungsplan zur Gänze erfüllt ist, wird die Löschung aus der Insolvenzdatei veranlasst. Die Eigenverwaltung durch den Schuldner soll erleichtert werden: Sofern der Schuldner bei der Verfahrenseröffnung im Sanierungsplan eine Quote von mindestens 30 Prozent (bisher 40 Prozent) anbietet, soll ihm die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters belassen werden. Kann nur eine Mindestquote von 20 Prozent erfüllt werden, wird trotzdem das Sanierungsverfahren eingeleitet, jedoch mit Fremdverwaltung.

Bei Konkurseröffnung sollen künftig die bestehenden Gläubigeransprüche ausgesetzt werden: Ähnlich dem Chapter-11-Verfahren werden Kündigungs- und Rücktrittsrechte der Vertragspartner wegen Verzug des Schuldners vor Verfahrenseröffnung für die Dauer von sechs Monaten ausgeschlossen.

Doppelte Frist
Die gesicherten Gläubiger, die etwa Kredite mit einer Hypothek besichert haben, müssen länger warten: Im Interesse des Fortbestands des insolventen Unternehmens soll die Frist, während der die Erfüllung eines Absonderungsanspruchs nicht gefordert werden kann, von derzeit drei auf sechs Monate verdoppelt werden. Um eventuellen missbräuchlichen Konkursabweisungen mangels Masse entgegenzutreten, sollen künftig auch Gesellschafter zum Erlag eines Kostenvorschusses herangezogen werden.

Durch die Neugestaltung des Insolvenzrechts werde sich "die Spreu vom Weizen" trennen, glaubt Mitterlehner. Unternehmen, die nicht zur Fortführung geeignet sind, werden trotzdem in Konkurs gehen.

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