Höchstrichter lehnten Behandlung der Beschwerden von MEL-Boardmitglieder ab.
Frühere Board-Mitglieder der Meinl European Land (MEL) sind beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit ihren Beschwerden gegen einen Strafbescheid abgeblitzt. Der VfGH hat die Behandlung der Beschwerden von Wolfgang Lunardon und seiner früheren Vorstandskollegen gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) abgelehnt. Der UVS hatte die Strafen der Finanzmarktaufsicht (FMA) gegen die MEL-Board-Mitglieder bestätigt.
"Die Beschwerden gegen die UVS-Entscheide waren nicht erfolgreich", sagte der VfGH-Sprecher Christian Neuwirth. Die UVS-Entscheide werden also nicht aufgehoben.
Verfassungsgericht
Die Beschwerdeführer hatten sich an den
Verfassungsgerichtshof gewandt, weil das bisherige Verfahren ihrer Ansicht
nach nicht korrekt abgelaufen ist und verfassungsgesetzlich gewährleistete
Rechte verletzt hat. Auch die entsprechende Bestimmung des Börsegesetzes sei
verfassungswidrig, wurde argumentiert. Die Höchstrichter haben die
Behandlung der Beschwerden abgelehnt: Es gehe nicht um Verfassungsfragen und
die Bestimmung im Börsegesetz sei nicht verfassungswidrig, heißt es in dem
am 16. Juni gefällten VfGH-Beschluss.
Geldstrafe
Die Geldstrafen gegen frühere Board-Mitglieder der
Meinl European Land (MEL) wegen Marktmanipulation im Zusammenhang mit dem
verspätet gemeldeten Zertifikate-Rückkauf der MEL waren von der
Finanzmarktaufsicht (FMA) verhängt worden und beliefen sich ursprünglich auf
je 20.000 Euro. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) hat den Tatzeitraum
verkürzt und die Strafen auf je 12.000 Euro reduziert, so die FMA auf
Anfrage der APA.