Dasselbe gilt für ein generelles Rückgaberecht. Viele Firmen nehmen Waren aber trotzdem zurück.
Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, aber es gibt kein gesetzlich veranktertes Umtausch- und Rückgaberecht. Besonders nach Weihnachten gibts es beim Umtauschen einen regelrechten Boom. Viele Firmen erklären sich aber bereit, Waren zurückzunehmen bzw. umzutauschen.
Kauf mit Kassabon nachweisen
Während beim Umtauschrecht eine
andere Ware ausgesucht werden kann, wird beim Rückgaberecht der Kaufpreis
rückerstattet. Voraussetzung dafür ist bei fast allen Geschäften, dass man
mittels Kassenbon den Kauf nachweisen kann. Die Ware muss unversehrt sein
und häufig auch originalverpackt. Kleidung und Wäsche dürfen nicht getragen
sein. Sportartikel-Händler und auch Schuhgeschäfte sind aber häufig
großzügig: Hier kann zum Teil auch nach dem ersten Gebrauch noch umgetauscht
werden. Vom Umtauschrecht bzw. der Rückgabe ausgeschlossen sind meist
Maßanfertigungen, geschnittene Ware, preisreduzierte Produkte und zweite
Wahl.
Vor Kauf erkundigen
Die AK rät Konsumenten, sich vor dem Kauf zu
erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen das Geschäft die Ware umtauscht
oder zurücknimmt. Sieht das Unternehmen keine generelle Umtausch- bzw.
Rückgabemöglichkeit vor, kann versucht werden, diese mit einem Vermerk auf
der Rechnung individuell zu vereinbaren.
Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre gültig
Eine
Möglichkeit, nutzlose Anschaffungen zu vermeiden, sieht die Arbeiterkammer
in Gutscheinen. Diese sind grundsätzlich 30 Jahre gültig. Sollte das
Unternehmen zwischenzeitlich in Konkurs gehen, kann auch ein noch aufrechter
Gutschein wertlos werden. Eine zeitliche Begrenzung ist durchaus möglich.
Nach Ablauf der Befristung kann zwar die Einlösung verweigert werden, der
Händler muss aber den Kaufpreis zurückbezahlen. Oft erklären sich
Unternehmen jedoch bereit, die Gültigkeitsdauer zu verlängern.