In Linz
voestalpine weitet Kurzarbeit aus
15.04.2009
Rund 5.900 Mitarbeiter sind von der Maßnahme betroffen. Sie ist vorerst bis 31. Oktober gültig. Bereits seit Mäzr arbeiten in Linz 3.200 Mitarbeiter kurz.
Der börsenotierte Stahlkonzern voestalpine weitet die Kurzarbeit am Standort Linz von derzeit 3.200 auf rund 5.900 Beschäftigte massiv aus. Die Maßnahme, die 10 Prozent netto weniger Gehalt bei einer um 15 bis 20 Prozent kürzeren Arbeitszeit vorsieht, gilt von 1. Mai bis vorerst 31. Oktober. In Linz zählt das Unternehmen insgesamt an die 10.000 Mitarbeiter.
Über 3.000 arbeiten schon kurz
3.200 davon seien bereits
seit März von Kurzarbeit betroffen, so Unternehmenssprecher Gerhard Kürner.
"Wir versuchen, den jeweiligen Umständen zu entsprechen." Weitere Schritte
sind laut Kürner nicht auszuschließen. Die Vereinbarungen mit dem
Betriebsrat würden auf einer "sehr konstruktiven Basis" getroffen.
Wie dessen Vorsitzender Hans-Karl Schaller erklärte, erwartet er die Unterschriften für Anfang kommender Woche. Die Sozialpartner und das Arbeitsmarktservice hätten beim letzten Mal innerhalb von zwei Tagen zugestimmt.
Schaller zeigte sich zufrieden, wären doch Kündigungen die Alternative gewesen. Der Betriebsratschef verwies in diesem Zusammenhang auf die Behaltefrist: Die voestalpine könne erst Ende Jänner kommenden Jahres Beschäftigte aus den Reihen der Kurzarbeiter entlassen.
Neue Regelung
Die Rahmenbedingungen für die Kurzarbeit hat der
Nationalrat erst im Februar neu geregelt: Demnach ist es möglich, dass
Kurzarbeit bis zu 18 Monate zum Einsatz kommt, bei Vorliegen besonderer
Umstände auch länger. Bis Februar war die Dauer mit sechs Monaten limitiert
gewesen, nur in Ausnahmefällen war Kurzarbeit bis zu einem Jahr möglich. Von
der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern muss für die entfallenden
Arbeitsstunden eine Unterstützung zumindest in der Höhe jenes Anteiles des
Arbeitslosengeldes, der der Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht,
gewährt werden.
Der Arbeitszeitausfall darf im Durchschnitt des Zeitraums, für den die Beihilfe bewilligt wurde, nicht weniger als zehn Prozent und nicht über 90 Prozent der Normalarbeitszeit betragen. Bis vor Kurzem war die Regel so, dass die Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von vier aufeinanderfolgenden Wochen bzw. einem Monat auf maximal 80 Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit reduziert werden konnte.