Künftig gibt es Coronahilfen nur bei Einhaltung der Coronaregeln
Rechtsfolgen für Unternehmen, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Coronaregeln wie 2G nicht erfüllen, nehmen Form an. "Wer sich auf Kosten der Allgemeinheit bereichert, für den gibt es Konsequenzen", bekräftigte Finanzminister Magnus Brunner (ÖVP) in der Zeitung "Die Presse" (Donnerstag). Bei der Beantragung von Hilfen verpflichtet man sich nun zur Einhaltung von Coronaregeln. Der Handel will indes laut einer Branchenvertreterin bei 2G-Kontrollen "Lösungen anbieten".
Nach zwei Jahren Pandemie passe man jetzt das Regelwerk für die aktuellen Hilfen an, "um auf neue Entwicklungen wie die 2G-Regel zu reagieren und Härtefälle zu vermeiden", so Brunner. Unternehmer, die Coronahilfen anfordern, müssen laut dem Zeitungsbericht unter Verweis auf das Finanzministerium "bei der Beantragung der Hilfsmaßnahmen in der Antragsmaske jeweils bestimmte Bedingungen wie u. a. die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Richtlinien bestätigen. Die Bedingungen umfassen nun auch eine Verpflichtung zur Beachtung des Covid-19-Maßnahmengesetzes und die auf dessen Basis ergangenen Verordnungen." Damit sei auch "eine Rückzahlung der Hilfsgelder bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 4 Covid-19-Maßnahmengesetz" verbunden. Und "Wie schon bisher gelten als Rückzahlungsgründe außerdem (...) unvollständig oder unrichtig gemachte Angaben oder auch die Behinderung von Kontrollmaßnahmen." Rechtsgrundlagen dafür seien die jeweiligen Richtlinien.
Strafen bei Verstößen
Bei Verstößen drohe den Gastronomie- und Handelsbetrieben eine Rückzahlung der geleisteten Hilfszahlungen, hatten Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP) und Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) dieser Tage angekündigt. Die "augenzwinkernde Wurschtigkeit" bei Maskenpflicht oder 2G-Kontrollen könne es nicht mehr geben.
Bei den meisten Unternehmen kann der Kundenbereich - unter gewissen Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen, für Schwangere und Kinder - nur unter Einhaltung der 2G-Regel betreten werden. Das gilt nicht für den Lebensmittelhandel oder Werkstätten, Tierarztpraxen oder den Agrarhandel. Auch vorbestellte Waren und Verpflegung können ohne 2G-Nachweis abgeholt werden. Laut "Presse" gilt das auch für den Christbaumkauf im Freien. Natürlich herrscht derzeit in allen geschlossenen Räumen eine generelle Maskenpflicht - außer beim Sitzen in der Gastronomie, wenn sie denn wieder geöffnet hat.
Das gilt einmal bis 21.12., wenn die aktuelle Verordnung außer Kraft tritt. Es wird aber abgesehen vom Lockdown mit einer Verlängerung gerechnet. Das heißt, es geht dann weiterhin darum, wie die 2G-Regel - neben Exekutive und Gesundheitsbehörden - auch von den Unternehmen kontrolliert werden soll.
Margarete Gumprecht, Obfrau der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Wien, betont laut "Presse" jedenfalls die Bereitschaft für Kontrollen. "Wir werden weiterhin mit der Pandemie leben müssen. Wenn wir da künftig die Geschäfte offen halten wollen, werden wir Lösungen anbieten müssen", ist sie überzeugt. Erarbeiten wolle man diese bis Jänner. "Wir werden auch Experten beiziehen", sagt Gumprecht. Denkbar seien etwa technische Zutrittssysteme, "wobei sich dann auch die Frage stellt: Wird es dafür Zuschüsse geben?"
Im Weihnachtsgeschäft sei man für Eingangskontrollen noch nicht ausgerüstet, jedoch zu Stichprobenkontrollen bereit, die teilweise auch schon erfolgen - wobei einzelne Händler bereits jetzt über Stichproben hinausgehen und die Kunden beim Eingang nach einem 2G-Nachweis fragen. Das Abweisen von Kunden ohne 2G-Nachweis sehen die derzeitigen Coronaregeln nur dort vor, wo die Betriebe auch eine Kontrollpflicht haben, derzeit also in der Gastronomie und beim Friseur. Freilich können die anderen Unternehmen ihr Hausrecht geltend machen - Geschäftsanbahnungen sind beiderseits freiwillig.