für Geschäftspartner
Allgemeine Auftragsbedingungen
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1. Geltungsbereich
1.1 Diese Auftragsbedingungen (im Folgenden: AB) gelten für sämtliche Vereinbarungen zwischen den unter Punkt12. „Liste der Auftraggeber“ genannten Unternehmen (im Folgenden: Auftraggeber) mit Verkäufern, Lieferanten und Dienstleistern (im Folgenden: Auftragnehmer), die sich auf die Bestellung, Beschaffung, Belieferung oder Beauftragung (im Folgenden alle zusammen: Beauftragung) von Waren oder Dienstleistungen (im Folgenden: Lieferungen) beziehen .Soweit Rahmenverträge geschlossen werden, gelten diese AB auch dann für die Einzelbestellung auf Basis des Rahmenvertrags, wenn in der Einzelbestellung nicht explizit auf diese AB hingewiesen wird.
1.2 Soweit im Folgenden eine schriftliche Erklärung oder Schriftform gefordert wird, reicht eine Erklärung und Übermittlung per Fax oder E-Mail aus.
1.3 Von diesen AB kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.
1.4 Von Auftragnehmern aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen (insbesondere Lieferbedingungen) werden ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit darauf in Auftragsbestätigungen oder sonst darauf Bezug genommen wird. Der Auftraggeber muss solchen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht in irgendeiner Form widersprechen. Abweichendes gilt nur, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Schriftform und Auftragsbestätigung
2.1 Sämtliche im Zusammenhang mit der Beauftragung abgegebenen Erklärungen des Auftraggebers (u.a. Bestellungen, Modalitäten, Lieferabrufe) und des Auftragnehmers bedürfen der Schriftform. Das Abweichen von diesem Schriftformerfordernis bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2.2 Der Auftragnehmer hat eine Auftragsbestätigung an den Auftraggeber zu senden.
2.3 Weicht die Auftragsbestätigung von dem Auftrag des Auftraggebers ab, so ist der Auftraggeber nur gebunden, wenn er dieser Abweichung schriftlich zustimmt.
3. Lieferungen und Leistungen, Gefahrübergang
3.1 Der Auftragnehmer hat alle Lieferungen und Leistungen frei Haus bis zur angegebenen Annahmestelle zu erbringen. Verpackungs-, Versand-, Liefer-, Transport-, Verzollungs- und Versicherungskosten sind mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung vom Auftragnehmer zu tragen und mit dem vereinbarten Preis abgegolten.
3.2. Leistungen, deren Lieferung üblicherweise digital erfolgt wie bei Text-, Grafik-, Audio- oder Videodateien, sind an eine vom Auftraggeber bekanntzugebende E-Mail-Adresse zu übermitteln oder auf einer sonst via Internet erreichbaren Plattform des Auftraggebers hochzuladen.
3.3 Jeder Warenlieferung und Teillieferung ist ein getrennter Lieferschein seitens des Auftragnehmers beizulegen unter Angabe von Auftraggeber, Auftragsnummer, Warenverzeichnis, Lieferort und vereinbartem Liefertermin.
3.4 Die Verpackung von Waren hat branchenüblich zu erfolgen. Alle gelieferten Verpackungen müssen entpflichtet sein, und auf dem Lieferschein die Lizenznummer der ARA als Beleg dafür aufgeführt sein, dass der Entsorgungsbeitrag vom Hersteller bzw. Importeur abgeführt wurde.
3.5 Warenlieferungen erfolgen auf Gefahr des Auftragnehmers, der auf seine Kosten eine ausreichende Transport- und/oder Montageversicherung abzuschließen hat. Erst nach ordnungsgemäßer Lieferung und deren Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt der Gefahrenübergang. Regelmäßig zugleich erfolgt der Eigentumsübergang, spätestens aber mit Bezahlung. Eigentumsvorbehalte zu Gunsten des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
4. Leistungs- und Liefertermine
4.1 Der Auftragnehmer hat vereinbarte Liefer- und Leistungstermine einzuhalten. Eine terminierte Beauftragung gilt als Fixgeschäft im Sinne des ABGB. Gerät der Auftragnehmer bei einem solchen Fixgeschäft in Verzug, fällt der Vertrag automatisch weg, ohne dass der Auftraggeber eine Nachfrist setzen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären muss.
4.2 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald eine Verzögerung der Lieferung absehbar ist.
4.3 Der Auftraggeber kann bei Leistungsverzug des Auftragnehmers von seinem Auftrag zurücktreten oder die Erfüllung bis zu einem dann neu festzulegenden Zeitpunkt verlangen, soweit kein Fixgeschäft im Sinne des ABGB vorliegt. Der Auftraggeber kann eventuelle Schadenersatzansprüche darüber hinaus geltend machen.
5. Rechnung und Bezahlung
5.1 Der Auftragnehmer hat eine Rechnung unter Angabe von Auftragsnummer, Auftragsdatum, der gelieferten Waren bzw. Leistungen, Lieferschein (soweit einschlägig), Leistungsdatum und Leistungsort zu übermitteln.
5.2 Der Auftraggeber zahlt nach seiner Wahl innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Rechnungseingang mit 3% Skonto oder bis zum Ende des auf den Rechnungseingang folgenden Monats. Soweit der Eingang der Rechnung vor Lieferung oder Leistung erfolgt, ist für die Berechnung der Frist der Liefer- oder Leistungszeitpunkt maßgeblich.
5.3 Zahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer erfolgen unter Aufrechterhaltung allfälliger Gegenforderungen. Soweit dem Auftraggeber eine fällige Gegenforderung zusteht, kann er aufrechnen.
5.4 Bei fehlerhafter Lieferung oder sonst festgestellten wesentlichen Leistungsmängeln ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
6. Abtretungsverbot
Der Auftragnehmer darf seine Forderungen gegen den Auftraggeber nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers, die nur aus triftigen Gründen verweigert werden darf, abtreten oder durch Dritte einziehen lassen.
7. Garantie und Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer hat für einwandfreies, den ihm bekannten Anforderungen des Auftraggebers entsprechendes Material sowie für sachgemäße Ausführung der Leistungen einzustehen. Ferner hat er sämtliche Arbeiten, Leistungen und Lieferungen im Einklang mit sämtlichen einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Ö-Normen bzw. DIN-Normen, nach anerkanntem Stand der Technik und behördlichen Vorgaben und Bescheiden sowie handelsüblichen Normen zu erbringen.
7.2 Der Auftragnehmer erklärt mit Annahme des Auftrags sowie mit Leistungserbringung und mit Lieferung ausdrücklich, dass der Gegenstand der Lieferung bzw. Dienstleistung frei von jeglichen Rechten Dritter ist. Insbesondere erklärt er die Freiheit von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter. Ferner erklärt er, dass durch die vertragliche Leistung keinerlei fremde Rechte, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Falle einer von Seiten Dritter berechtigt eingeleiteten oder angedrohten Verfolgung entsprechender Rechtsverletzungen vollumfänglich schad- und klaglos zu halten und ihm jeden daraus erwachsenden Nachteil zu ersetzen. Diese Schad- und Klagloserklärung gilt auch zugunsten allfälliger Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger des Auftraggebers an den in Punkt 8. eingeräumten Rechten.
7.3 Der Auftraggeber hat eine Frist von 5 Werktagen zur Erhebung einer Mängelrüge ab dem Tag, an dem die Lieferung oder Leistung vollständig kontrolliert werden konnte. Für die Einhaltung der Frist ist das Datum der Absendung der Mängelrüge maßgeblich. Hat der Auftraggeber im Rahmen der Zumutbarkeit ordnungsgemäß die Lieferung oder Leistung überprüft und tritt ein Mangel erst nachträglich auf, so kann der Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte weiterhin geltend machen, muss aber den Mangel gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb von 5 Werktagen ab tatsächlicher Mangelfeststellung anzeigen.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels anderer Vereinbarung zwei Jahre.
7.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Gewährleistungspflicht bzw. einer allfälligen Garantie unterliegende Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten und zu seinen Lasten zu beheben bzw. fehlende Teile nachzuliefern. Ist eine Mängelbeseitigung durch Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch der Sache (Neuerbringung der Leistung) unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Auflösung des Vertrages. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen unzumutbar sind.
7.6 Führt der Autragnehmer eine zugesagte und vom Auftraggeber akzeptierte Verbesserung (Behebung, Nachholung, Neulieferung) nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist aus, ist dieser nach freier Wahl berechtigt, kostenfrei vom Gesamtvertrag oder bestimmten abtrennbaren Teilen zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung bzw. Neulieferung selbst vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Dies gilt auch, wenn sich der Auftragnehmer vorzeitig außerstande oder nicht willens erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen. Eventuelle weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben durch die Inanspruchnahme der Rechte auf Gewährleistung jedenfalls unberührt.
8. Urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützte Leistungen des Auftragnehmers
8.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen von ihm während der Dauer oder im Rahmen des Auftrags geschaffenen oder zu schaffenden Werkleistungen („Werkleistungen des Auftragnehmers“) unwiderruflich und ausschließlich sämtliche Nutzungsrechte, insbesondere Werknutzungsrechte soweit es sich um Werke iSd § 1 UrhG und um Lichtbilder iSd § 73 UrhG handelt, territorial, zeitlich (einschließlich aller Schutzfristverlängerungen) und sachlich uneingeschränkt, für alle Nutzungsarten, einschließlich derzeit noch nicht bekannter, noch nicht entwickelter, noch nicht (wirtschaftlich) genutzter oder nutzbarer Nutzungsarten, ein. Danach ist der Auftraggeber insbesondere berechtigt, solche Werkleistungen, gleichviel in welchem Ausmaß und in welcher Menge in jedem technischen Verfahren zu vervielfältigen, insbesondere auf Bild- und Schallträgern und im Bereich Internet/Online-Auftritt, weltweit zu verbreiten und zu verlegen, zu senden, öffentlich vorzutragen oder aufzuführen oder der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos zur Verfügung zu stellen, so dass diese Werkleistungen den Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und diese in Datenbanken zu verwerten. Die Werkleistungen des Auftragnehmers können auch uneingeschränkt für Werbe- und Marketingmaßnahmen jeder Art von dem Auftraggeber verwendet werden. Der Auftragnehmer verzichtet darauf, als Urheber, Schöpfer, Hersteller (insbesondere Lichtbildhersteller) oder Berechtigter der Werkleistungen des Auftragnehmers genannt zu werden; der Auftraggeber ist berechtigt, sich als Berechtigten und Hersteller (insbesondere Lichtbildhersteller) der Werkleistungen des Auftragnehmers zu bezeichnen.
8.2 Der Auftraggeber ist ausschließlich und sachlich, zeitlich und territorial uneingeschränkt berechtigt, Werke und Leistungen des Auftragnehmers unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Auftragnehmers in jeder Form zu bearbeiten und zu verändern, insbesondere auch zu übersetzen, zu bebildern, für andere Zwecke zu bearbeiten (z.B. für Bühne, Fernsehen, Rundfunk, Kino, Online, Internet etc.) oder dies durch Dritte besorgen zu lassen. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Bearbeitungen ebenso und im selben Ausmaß zu verwerten wie die Werke und Leistungen des Auftragnehmers.
8.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Werkleistungen des Auftragnehmers (siehe Punkt 8.1 und 8.2) Dritten, insbesondere anderen Medienunternehmen, zur freien Verwertung zur Verfügung zu stellen, sowie alle eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auch an Dritte zu übertragen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen mit der Berechtigung, diese Rechte unbeschränkt weiter zu übertragen.
8.4 Der Auftraggeber ist zur Ausübung der in diesem Punkt 8. eingeräumten Rechte nicht verpflichtet; insbesondere ist er nicht verpflichtet, Werke und Leistungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zu verlegen.
8.5 Die in diesem Punkt 8. eingeräumten Rechte sind zur Gänze durch das gemäß Auftrag dem Auftragnehmer zufließende Entgelt abgegolten. Sämtliche in diesem Punkt 8. eingeräumten Rechte stehen dem Auftraggeber auch nach der Beendigung dieses Auftragsverhältnisses unbeschränkt zu.
8.6 Der Auftragnehmer versichert, sämtliche Rechte an den Werken und Leistungen des Auftragnehmers und an Know-how/Erfindungen des Auftragnehmers inne zu haben und dass keine Umstände vorliegen, die einer Nutzung der Werke und Leistungen des Auftragnehmers und von Know-how/Erfindungen des Auftragnehmers im Rahmen der Rechtseinräumung durch diesen Punkt 8. entgegen stehen, insbesondere dass keine Rechte Dritter, welcher Art auch immer, daran bestehen. Sollte der Auftraggeber von Dritten wegen behaupteter Rechtsverletzung von Rechten durch die Verwertung der in diesem Punkt 8. eingeräumten Rechte in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber vollständig schad- und klaglos zu halten. Diese Schad- und Klagloserklärung gilt auch zugunsten allfälliger Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger des Auftraggebers an den in diesem Punkt 8. eingeräumten Rechten.
9. Geheimhaltung
9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche nicht ohnehin allgemein bekannten oder zugänglichen oder offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten oder Interna sowie sonstige Informationen über die Art, den Betriebsumfang und die Geschäftsstrategie (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) des Auftraggebers zeitlich unbefristet vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
9.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für alle Gesellschaften und Gesellschafter, die an dem Auftraggeber beteiligt sind oder an denen der Auftraggeber oder dessen Gesellschafter beteiligt sind.
9.3 Allenfalls eingesetzte Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen sind entsprechend zu verpflichten.
10. Unwirksamkeit einzelner Regelungen
Sollten einzelne Bestimmung dieser AB oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahekommende wirksame Regelung ersetzen.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
11.2 Als Gerichtsstand wird das für Handelssachen sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.
12. Liste der Auftraggeber
A.Digital 2026 GmbH
A.Digital Content GmbH
A.Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH
Alpha Medien GmbH für Wirtschaftskommunikation
Careesma GmbH
CAWG GmbH
CM Classified Media GmbH
Commerce24 GmbH
D24 Newsroom GmbH
Digital Invest GmbH
ELCG GmbH
F-Beteiligungs GmbH
Immoads Marketing GmbH
insider Wirtschaftskompetenz GmbH
Media Content- and Cityservice GmbH
Media Druck GmbH
Media Factory GmbH
Media Finanzierungs GmbH
Media Invest "Österreich" GmbH
Media Logistik GmbH
Mediengruppe "Österreich" GmbH
MIS Medieninfrastruktur GmbH & Co KG
MOWIS GmbH - Mobile World Information Systems
Niki Fellner GmbH
"Österreich"-Zeitungsverlag GmbH
oe24 GmbH
oe24 Redaktions- und Produktions GmbH
de24live.de GmbH
Ypsilon Immobilienvermietungs GmbH
Ypsilon Immobilienvermietungs Holding GmbH